Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt wurde (BGE 72 IV 74 E. 1). Diese Rechtsprechung begegnet in der Lehre zum Teil Kritik, namentlich soweit sich die Nichtschuld einer Person auf eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Einstellungsbeschluss stützt. Das Bundesgericht erachtete die seitens der Doktrin erhobenen Einwände in einem (neueren) Entscheid als nicht durchgreifend und hielt an seiner Rechtsprechung fest.