te, breitabgestützte Grundlage von Tatsachen zu liefern. Dabei darf nicht vergessen werden, dass aus subjektiver Sicht nur die Absicht der Herbeiführung einer Strafverfolgung, nicht aber die Absicht deren Perpetuierung oder deren besonders gründlicher Folgegebung strafbar ist; diesem Umstand ist erst später im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Im Ergebnis geht somit auch die Kammer von einer Handlungseinheit aus und beurteilt die angeklagten Vorwürfe nachfolgend unter diesem Aspekt. 8.2 Theoretische Grundlagen zur mittelbaren Täterschaft sowie zur falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB