Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, begeht eine falsche Anschuldigung nicht erneut, wer bei einem bereits hängigen Verfahren die gleichen Vorwürfe wiederholt deponiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_901/2016 vom 2. März 2016 E. 3.1 sowie BGE 111 IV 159). Das bedeutet jedoch, dass sämtliche Vorfälle nach dem 1. Juli 2017 nur noch insoweit in die Erfüllung des objektiven Tatbestandes miteinbezogen werden dürfen, als der ursprüngliche Willensentschluss des Beschuldigten darauf ausgerichtet war, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden letztendlich eine möglichst detaillier-