Mit der Anzeigeerstattung an diesem Tag fand das Delikt seine Vollendung. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, begeht eine falsche Anschuldigung nicht erneut, wer bei einem bereits hängigen Verfahren die gleichen Vorwürfe wiederholt deponiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_901/2016 vom 2. März 2016 E. 3.1 sowie BGE 111 IV 159).