34 Strafverfahren eröffnet würde und er in Bezug auf die Scheidungsnebenfolgen, insbesondere die Obhut und dadurch auch die Unterhaltsfrage, besser dastehen würde. Die dazu konstruierte Anschuldigung der Messerdrohung diente als Untermauerung der angeblichen mütterlichen, kriminellen Energie, nämlich dass sie nicht davor zurückschreckte, ihre eigenen Machenschaften mit Gewaltandrohung davor zu schützen, ans Licht zu kommen.