534), was nicht zu beanstanden ist. Die versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis ist demnach nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens, zumal das erstinstanzliche Urteil das Anfechtungsobjekt bildet. Ebenso wenig zu beanstanden ist weiter der Vorbehalt bzw. die Ansicht der Vorinstanz, wonach die vorgenannten Sachverhaltsvorwürfe als Tateinheit zu betrachten sind. Für die Annahme einer Handlungseinheit spricht der einheitliche Willensentschluss.