Sie habe die Anzeigen aus Angst vor dem Beschuldigten jedoch jeweils wieder zurückgezogen. Auf Frage, wieso sie die Anzeige vom 19. Dezember 2016 nicht zurückgezogen habe, erklärte die Privatklägerin, sie habe damals gedacht, jetzt sei fertig, jetzt müsse etwas gehen (pag. 796 Z. 24 ff.). Aus diesen nachvollziehbaren Aussagen wird ersichtlich, dass es der Privatklägerin betreffend Beschimpfung vom 2. Dezember 2016 ums Prinzip ging und sie aus diesem Grund an der vorliegenden Anzeige festhielt. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.6. ebenfalls als erstellt. III. Rechtliche Würdigung