Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin hierzu glaubhafte Aussagen machte und in Anbetracht der Gesamtumstände im vorliegenden Verfahren keinen Grund gehabt hätte, an einer Anzeige wegen eines einzigen Schimpfwortes gegen sie festzuhalten, wenn dieses nicht tatsächlich gefallen wäre. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erklärte sie einleuchtend, es habe bereits früher Beschimpfungen gegeben, die sie zur Anzeige gebracht habe. Sie habe die Anzeigen aus Angst vor dem Beschuldigten jedoch jeweils wieder zurückgezogen.