I.1.-I.5. ist erstellt. 7.4.2 Zum Vorwurf der Beschimpfung Betreffend Beweiswürdigung in Bezug auf die angeklagte Beschimpfung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 665 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin hierzu glaubhafte Aussagen machte und in Anbetracht der Gesamtumstände im vorliegenden Verfahren keinen Grund gehabt hätte, an einer Anzeige wegen eines einzigen Schimpfwortes gegen sie festzuhalten, wenn dieses nicht tatsächlich gefallen wäre.