Auch dieser Tatvorwurf kann somit als erstellt betrachtet werden, wobei die Erstellung genau dieser spezifischen Drohung, wonach ihm und der Mutter etwas passieren werde, für die Beurteilung von Schuld oder Nichtschuld des Beschuldigten letztendlich nicht entscheidend ist. Die Anklageschrift erwähnt beim Tatvorwurf der Nötigung als Druckmittel primär den psychischen Druck, indem der Beschuldigte in der jugendlichen und damit entsprechend beeinflussbaren Zeit sowie in seiner Eigenschaft als Vater den Privatkläger wiederholt und mit Nachdruck dazu drängte, diese Aussagen zu machen und mit dem Smartphone aufzuzeichnen. Dieser Umstand ist als Druckmittel zweifelsfrei erstellt.