Zudem habe der Beschuldigte dem jüngeren Bruder eingeschärft, er solle beim Gespräch sagen, er wolle wieder zum Vater zurück (vgl. pag. 492 f.). Von Androhungen war somit bereits im September 2017 und damit vor der vierten Einvernahme des Privatklägers die Rede, so dass diese nicht losgelöst von einem zeitlichen, räumlichen und emotionalen Zusammenhang erfolgte. Auch dieser Tatvorwurf kann somit als erstellt betrachtet werden, wobei die Erstellung genau dieser spezifischen Drohung, wonach ihm und der Mutter etwas passieren werde, für die Beurteilung von Schuld oder Nichtschuld des Beschuldigten letztendlich nicht entscheidend ist.