Denn auch O.________ musste bereits im September 2017 feststellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger auch nach den Vorfällen bei informellen, unerlaubten Besuchen in der Schule drohte, indem er angab, der Grossmutter gehe es schlecht und wenn er nicht nach Hause komme, werde es ihr nicht besser gehen und sie würde bald sterben. Dies sei vom jüngeren Bruder ohne darauf angesprochen worden zu sein bestätigt worden. Zudem habe der Beschuldigte dem jüngeren Bruder eingeschärft, er solle beim Gespräch sagen, er wolle wieder zum Vater zurück (vgl. pag.