Der Privatkläger war auch bei seiner zweiten Läuterung sichtlich darum bemüht, seinen Vater nicht vollständig zu belasten. Immerhin wollte er immer noch Kontakt zu ihm und hatte noch nicht ganz mit ihm «gebrochen». Ein Jahr später schien er insgesamt ein wenig reflektierter. In Anbetracht seines grundsätzlich konstanten, im Grossen und Ganzen durchschaubaren Aussageverhaltens kann somit nicht per se davon ausgegangen werden, der Privatkläger habe genau in Bezug auf diesen Punkt gelogen.