31 haben können. Dass sie derartige Geschichten mit sexuellen Handlungen erfinden, ist allerdings äusserst ungewöhnlich (pag. 831). Hinzu kommt, dass es sich bei den hier zu beurteilenden Vorwürfen bzw. den hier zu beurteilenden (angeblichen) sexuellen Handlungen nach Ansicht der Kammer vielmehr um einen Männer- statt um einen Bubentraum handelt. Und schliesslich spricht gegen ein gemeinsames Planen, dass der Privatkläger – wie bereits erwähnt und wie auch schon die Geschichte rund um die Beschneidung im Dezember 2016 zeigte – dem Beschuldigten komplett hörig war;