Zum einen hatte der Privatkläger überhaupt kein Motiv für einen solchen Vorwurf. Wie bereits den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, hatte er nichts gegen seine Mutter. Den Akten lässt sich entnehmen, dass es sich bei der Privatklägerin trotz gelegentlicher Ohrfeige um eine sehr umsichtige Mutter handelt und sowohl der Privatkläger als auch dessen Bruder V.________ gerne zu Hause wohnten und das Familienleben schätzten. Es gab somit keinen Grund für den Privatkläger, derartige Vorwürfe gegen seine Mutter auszudenken.