Es macht somit der Anschein, dass er im Zweifelsfall stets seinem Vater loyal ergeben war. Die Privatklägerin erklärte diese Systematik der Polizei gegenüber denn auch ziemlich einleuchtend, nicht aggravierend und ohne dabei ihren Sohn anzuklagen (pag. 24 Z. 142 ff.). Auch der Privatkläger selber gab an, vor seinem Vater Angst zu haben, wenn auch nicht mehr so wie früher. Vor seiner Mutter habe er keine Angst, ihr sei er körperlich überlegen (pag. 59 ab Min. 15:33). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger seiner Mutter seit dem Vorfall unverändert nahesteht. Seine Beziehung zu ihr scheint unbelastet, er liebt sie und wohnt gerne bei ihr.