Durch diese Aussagen wird allerdings auch klar, wer damals das Sagen hatte in Bezug auf den Privatkläger. Auch dieser Umstand passt ins Bild der Instrumentalisierung und des absoluten, angstgeprägten Gehorsams des Privatklägers gegenüber seinem Vater. Auch schon beim Vorfall vom 2. Dezember 2016 sagte der Privatkläger somit (im weiteren Sinne) gegen seine Mutter aus, indem er dem befragenden Polizisten gegenüber die Version seines Vaters bestätigte, wonach dieser die Mutter nicht geschlagen habe, sondern nur ihre Schläge und ihren Angriff abgewehrt habe.