Z. 115). Sie wisse von keiner Gewalt des Vaters gegenüber den Kindern, sondern er manipuliere sie auf andere Weise, mache ihnen Angst (pag. 23 Z. 119 f.). Diese Aussagen über ihren Sohn machte die Privatklägerin lange vor den gegen sie erhobenen Vorwürfen. Sie hatte somit keinen Grund, das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dessen Sohn zu dramatisieren. Sie erklärte lediglich die Loyalität des Privatklägers zu seinem Vater im Zusammenhang mit der Beschneidung der Kinder. Durch diese Aussagen wird allerdings auch klar, wer damals das Sagen hatte in Bezug auf den Privatkläger.