Sie gab damals zu Protokoll, sie wisse, dass ihr Sohn Angst vor seinem Vater habe. Beim Vorfall vom 2. Dezember 2016 hatte der Privatkläger offenbar solche Angst vor einer möglichen Reaktion seines Vaters, dass er sich nach entsprechender telefonischer Instruktion durch diesen trotz Aufforderung und Anschreiens seiner Mutter, der Abwesenheit des Vaters sowie trotz kompletter Relativierung des Arzttermins (es sollte noch keine Beschneidung, sondern lediglich ein Informationsgespräch erfolgen) weigerte, mit seiner Mutter und seinem Bruder zum Hausarzt zu fahren (pag. 23 Z. 72 ff.). Weiter gab die Privatklägerin an, der Ältere [der Privatkläger] mache alles, was sein Vater sage (pag. 23