Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten nach dem angeblichen Gespräch mit dem Privatkläger als höchst verdächtig zu bezeichnen und stellt in den Augen der Kammer ein weiteres Indiz dafür da, dass die Vorwürfe gegen die Privatklägerin vom Beschuldigten konstruiert wurden. In Bezug auf die dritte Hypothese zieht die Kammer schliesslich auch in Erwägung, was die Privatklägerin bereits im Zusammenhang mit der Beschimpfung im Dezember 2016 und somit Monate vor den hier zu beurteilenden Vorwürfen gegenüber der Polizei ausgesagt hatte: Sie gab damals zu Protokoll, sie wisse, dass ihr Sohn Angst vor seinem Vater habe.