29 gewesen wäre, was seinen eigenen Angaben, wonach er nach dem Gespräch mit dem Privatkläger am Boden zerstört gewesen sei, diametral widerspricht (pag. 812 Z. 2 ff.). Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten nach dem angeblichen Gespräch mit dem Privatkläger als höchst verdächtig zu bezeichnen und stellt in den Augen der Kammer ein weiteres Indiz dafür da, dass die Vorwürfe gegen die Privatklägerin vom Beschuldigten konstruiert wurden.