Zudem verfüge er, Rechtsanwalt B.________, über eine Sekretärin, die sehr gut ________ spreche, weshalb der Beschuldigte zuerst ihn kontaktiert habe (pag. 819). Diese Erklärung überzeugt jedoch nur wenig. Vom beschlagnahmten Mobiltelefon des Beschuldigten konnten fünf Audiodateien gesichert werden, welche sich allesamt in den Akten befinden (pag. 8). Neben den drei Sprachaufnahmen mit dem Privatkläger befindet sich unter anderem auch eine Aufnahme eines Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt H.________. Die Aufnahme trägt den Zeitstempel vom 27. Juni 2017, 09:00 Uhr, und dauert rund 26 Minuten.