811 f. Z. 13 ff). Mit Blick auf diesen zeitlichen Ablauf sowie darauf, dass der Beschuldigte damals bereits anwaltlich vertreten war, erschliesst sich der Kammer nicht, wieso sich der Beschuldigte zuerst bei Rechtsanwalt B.________ statt seinem damaligen Vertreter, Rechtsanwalt H.________, meldete. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte darauf angesprochen, fand dafür aber ebenso wenig eine Erklärung (pag. 813 f. Z. 16 ff.). Rechtsanwalt B.________ führte daraufhin im Rahmen seines Parteivortrages aus, er kenne den Beschuldigten schon lange und pflege mit diesem ein gutes Klientenverhältnis. Zudem verfüge er, Rechtsanwalt B.__