Am gleichen Tag erstellte der Beschuldigte auch die Sprachnachrichten mit seinem Sohn, zuerst die erste, fünf Minuten später die zweite Aufnahme. Nach diesen Aufnahmen meldete sich der Beschuldigte sodann bei Q.________, am Mittwoch, 28. Juni 2017, dann bei der Staatsanwaltschaft. Gleichentags [mithin am Mittwoch] kontaktierte der Beschuldigte auch seinen Scheidungsanwalt, Rechtsanwalt H.________. Ebenfalls am Mittwoch, jedoch gegen Abend, fuhr der Beschuldigte zu Q.________, welche ihm am Vorabend einen Termin für diese Zeit gegeben hatte.