Viel wahrscheinlicher ist, dass der Privatkläger als 12- jähriger, nicht sehr rascher und intelligenter Junge, beim Lügen zeitlich näher bei der «Wahrheit» geblieben wäre, statt ein unnötiges zeitliches Vorkonstrukt zu basteln. Mit anderen Worten hätte er bei seiner zweiten Befragung ebenso aussagen können, das Gespräch habe vor ein bis zwei Wochen stattgefunden, aber dort habe nicht er dem Vater erstmals von den Übergriffen erzählt, sondern der Vater habe ihn erstmals motiviert, gegenüber Dritten von solchen zu berichten.