Damit manifestierte der Beschuldigte seinen Grundtenor der Instrumentalisierung seiner Kinder auch nach den Vorfällen. Er liess sich dabei auch nicht davon beeindrucken, dass sein Verhalten gegenüber den Kindern von verschiedenen Seiten behördlich observiert wurde. So hielt beispielsweise die Beiständin in ihrem Bericht eine Gefahr der Manipulation des Privatklägers sowie dessen Bruder durch den Beschuldigten und ein Weiterbestehen dieser Gefahr fest (pag.