Zudem versuchte er – ebenfalls nach der Fremdplatzierung des Privatklägers – offenbar weiterhin, diesen dazu zu bewegen, zu ihm zu kommen, indem er trotz Verbots in der Schule auftauchte und ihn aufforderte, zu ihm zu kommen. Auch auf dem Schulweg passte der Beschuldigte ihm ab und versuchte ihn zu überzeugen bzw. drohte ihm, er solle mit ihm nach Hause kommen, indem er angab, der Grossmutter gehe es schlecht, wenn er jedoch mitkomme, gehe es ihr bald wieder besser und sie müsse nicht sterben (vgl. pag. 493 dritter Absatz). Damit manifestierte der Beschuldigte seinen Grundtenor der Instrumentalisierung seiner Kinder auch nach den Vorfällen.