493, vierter Absatz). Der Beschuldigte schreckte somit trotz laufenden Strafverfahrens genau wegen solchen Themen nicht davor zurück, seine Kinder weiter zu beeinflussen. Offenbar war dieses Verhalten seit Jahren System. Zudem versuchte er – ebenfalls nach der Fremdplatzierung des Privatklägers – offenbar weiterhin, diesen dazu zu bewegen, zu ihm zu kommen, indem er trotz Verbots in der Schule auftauchte und ihn aufforderte, zu ihm zu kommen.