Aufgrund des spezifischen gesetzlichen Mandats einer Beiständin ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese die Äusserungen des Privatklägers im Hinblick auf ein strafrechtliches Verfahren subjektiv gefärbt wiedergegeben hatte. Sie zeigen deutlich auf, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn nachhaltig zerstört war und nicht wieder aufgebaut werden konnte. Wäre der Privatkläger derjenige gewesen, welcher die Anschuldigungen gegen die Privatklägerin erfunden hätte, so hätte er keinen Grund dazu gehabt, die Besuche des Beschuldigten so nachhaltig zu verweigern.