__ gegolten und er habe sich kaum mit ihm [dem Privatkläger] beschäftigt (pag. 519). Dieser habe auch in Zukunft keine Besuche mehr gewollt, weil er fürchtete, der Vater werde V.________ wieder ausfragen. Er wolle nicht, dass V.________ dasselbe passiere wie ihm (pag. 520). Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei diesen Äusserungen zwar nicht um formell protokollierte Aussagen handelt. Aufgrund des spezifischen gesetzlichen Mandats einer Beiständin ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese die Äusserungen des Privatklägers im Hinblick auf ein strafrechtliches Verfahren subjektiv gefärbt wiedergegeben hatte.