Der Privatkläger äusserte am 21. Januar 2020 gegenüber der zuständigen Beiständin, er wolle keine Besuche mehr mit seinem Vater, weder begleitet noch an anderen Orten. Er habe seine Chance gehabt und diese nicht genutzt, der Vater habe die Besuche eingestellt. Er und sein Bruder hätten damals [vor einem Jahr] nicht mitreden dürfen. Der Vater mache immer das, was er wolle, ohne Rücksicht auf irgendjemanden zu nehmen. Die Beiständin hielt weiter fest, es sei für den Privatkläger im Januar 2019 eine Erleichterung gewesen, nicht mehr zu seinem Vater zu müssen. Dessen Aufmerksamkeit habe fast nur V.________ gegolten und er habe sich kaum mit ihm [dem Privatkläger] beschäftigt (pag.