Zwar trifft zu, dass sexuelle Handlungen mit Kindern auch in entscheidenden Phasen eines Scheidungs- und Sorgerechtskriegs überraschend vorfallen können. Allerdings sind solche Vorwürfe gerade in jenen Phasen sehr oft die ultima ratio eines der frustrierten Elternteile, um mit unredlichen Mitteln die unbestrittene Oberhand gewinnen zu können. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Idee für die Anschuldigungen gegen die Privatklägerin vom Beschuldigten stammte, zeigt sich auch im Verhalten des Privatklägers bzw. in dessen Beziehung zu seinem Vater nach dem Vorfall und während des Strafverfahrens (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen zur zweiten Hypothese hiervor).