Gleich verhielt er sich nämlich bereits bei der Beschneidung seiner Söhne (Vorfall vom 2. Dezember 2016): Während die Privatklägerin eine offizielle und sichere Beschneidung beim Hausarzt zu je CHF 1'500.00 bevorzugte, wollte der Beschuldigte durchsetzen, die Beschneidung bei einem ________ Arzt in M.________ vornehmen zu lassen, da es dort nur CHF 400.00 pro Kind gekostet hätte (pag. 17; pag. 22 Z. 66 ff.; pag 27 Z. 55 ff.). Hinsichtlich des besuchsrechtslosen Jahrs 2019 gab der Beschuldigte gegenüber der Beiständin etwas später an, er sehe die Kinder ausreichend an informellen Besuchen und Begegnungen.