Die alternierende Obhut war zwar nichts neues, da die Eltern diese bereits seit der Trennung im Jahr 2013 (ohne gerichtliche Vereinbarung) ein paar Jahre gelebt hatten. Aus diesem Umstand alleine kann deshalb weder etwas zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dass dieser Antrag nach den Vorfällen sein tatsächliches und echtes Interesse an den Kindern bekräftigen sollte, ist nach Überzeugung der Kammer hingegen zweifelhaft. Der Beschuldigte hatte angegeben, die Motivation der Privatklägerin, von der vorgesehenen alternierenden Obhut wegzukommen, sei Geld gewesen.