25 vernahme an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 817 Z. 7 f.). Die Vorinstanz ist somit in ihrer Annahme, wonach Vorteile im Scheidungsverfahren bzw. Rache als Motiv für den Beschuldigten in Frage kommen, zu bestätigen. Dass der Beschuldigte den Privatkläger bzw. die Kinder und seine Rechte ihnen gegenüber beliebig nach seinen opportunistischen Zielen (vor allen jenen im Scheidungsverfahren) benutzte, zeigt sich an seinem widersprüchlichen Verhalten ihnen gegenüber in dieser Zeit bzw. im Zeitraum gemäss Anklageschrift. So fand ein regelmässiges Besuchsrecht mit den Söhnen statt, welches er jedoch gemäss