810 Z. 2 ff.). Die Kammer gelangt diesbezüglich indes zu einer anderen Auffassung und sieht zwischen dem Herabsetzungsgesuch sowie den angeklagten Vorwürfen einen deutlichen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang. Ob die Unterhaltsbeiträge bzw. finanzielle Gründe allgemein das einzige und ausschlaggebende Motiv des Beschuldigten waren, die Vorwürfe gegen die Privatklägerin zu erheben, ist fraglich, kann an dieser Stelle aber auch offenbleiben. Den gesamten Verfahrensakten lässt sich nämlich entnehmen, dass der Beschuldigte offensichtlich darüber verärgert war, dass die Privatklägerin ihn verlassen hatte.