(vgl. Scheidungsakten Regionalgericht Emmental-Oberaargau, CIV ________). Das Gesuch fiel damit (ebenfalls) genau in diejenige Zeit, in welcher auch die Tatvorwürfe gemäss Anklageschrift begonnen hatten. Der Beschuldigte gab anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zwar an, es sei damals [finanziell] nicht eng gewesen, aber er habe die bestehenden Schulden nicht abbezahlen können. Einen allfälligen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Herabsetzungsgesuch sowie den angeklagten Vorwürfen wollte er jedoch nicht sehen und ergänzte, er habe finanziell nicht unter Druck gestanden (pag. 810 Z. 2 ff.).