Auch die Liegenschaften seien hälftig aufgeteilt worden. Dann sei man vor das Scheidungsgericht gegangen und sie [die Privatklägerin] sei plötzlich nicht mehr einverstanden gewesen bezüglich der Kinder (pag. 810 Z. 37 ff.). In dieser Zuspitzung des Konflikts gab es für den Beschuldigten somit hinlänglich Gründe, die Sache «selber in die Hand zu nehmen», um dem Scheidungsverfahren den entscheidenden Dreh zu geben.