24 dass sie bei alternierender Obhut weniger Geld erhalte, sträube sie sich nun dagegen. Die Anzeige wegen häuslicher Gewalt [Anm. Kammer: Es handelt sich um einen Vorfall vom 2. Dezember 2016] sei nur wegen der Scheidung. Man sei sich einig gewesen und nun [komme] sowas (pag. 28 Z. 100 ff.). Aus dieser Aussage des Beschuldigten geht ein deutliches, zeitlich naheliegendes, mögliches Motiv für die Anstiftung des Privatklägers hervor: