Papier hätte erwähnen können, wenn diese Tatsache von ihm erfunden worden wäre. Ob der Privatkläger überdies so durchtrieben gewesen wäre, dass er Details im Laufe der Jahre noch dazu erfunden hätte, erscheint fraglich. Insgesamt kann nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte wie vom Privatkläger erzählt pinke Post-it verwendete, um seinem Sohn vorzumachen, was dieser während der Aufnahme zu sagen hatte. Letztlich ist dieser Punkt jedoch auch nicht entscheidend und vermag die Überzeugung, dass die Vorwürfe gegen die Mutter nicht vom Privatkläger kommen können, nicht zu schwächen. Der Privatkläger wurde gemäss glaubhaften Aussagen bereits wo-