Mit anderen Worten hätte der Beschuldigte als unbescholtener Vater prioritär dafür gesorgt, sein Kind raschmöglichst aus dem schädigenden Umfeld zu holen und es zu schützen. Genau diese Haltung fehlt indes bei den Sprachaufnahmen gänzlich (vgl. dazu auch die Ausführungen im Plädoyer der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlungen, pag. 824).