Hätte der Privatkläger die sexuellen Handlungen tatsächlich erlebt, hätte kein Anlass dazu bestanden, solche Aufnahmen zu machen. Der Beschuldigte hätte darauf vertrauen können, dass sein 11-jähriger Sohn das angeblich Erlebte jederzeit würde wiedergeben bzw. Fragen dazu würde beantworten können. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte zum ersten Mal von solchen Vorwürfen gehört hatte, hätte dessen Fokus zudem auf dem Kindswohl liegen müssen. Mit anderen Worten hätte der Beschuldigte als unbescholtener Vater prioritär dafür gesorgt, sein Kind raschmöglichst aus dem schädigenden Umfeld zu holen und es zu schützen.