Das Tatgeschehen wird auf den Aufnahmen durch den Beschuldigten mit äusserst suggestiven Fragen aus dem Privatkläger herausmodelliert, jedoch in einer derart plumpen und stereotypen Art und Weise, dass in keinem einzigen Moment der Eindruck einer Schilderung von authentisch Erlebtem entsteht. Ebenso wenig entsteht – wie von der Verteidigung geltend gemacht – der Eindruck, dass der Beschuldigte dem Privatkläger lediglich hätte Details entlocken wollen (vgl. pag. 821). Hätte der Privatkläger die sexuellen Handlungen tatsächlich erlebt, hätte kein Anlass dazu bestanden, solche Aufnahmen zu machen.