Erklärbar wäre die damalige Angst vor seinem Vater natürlich dadurch, dass in diesem Szenario sowohl der Beschuldigte wie auch der Privatkläger wussten, dass Letzterer ihn (den Beschuldigten) zu Unrecht der Anstiftung beschuldigt hatte. Diesfalls wäre jedoch praktisch nicht erklärbar, weshalb ein Teenager es bevorzugt hätte, diese falsche Anschuldigung gegen ein Elternteil konstant und nachhaltig aufrecht zu erhalten und damit unnötigerweise in Angst und Schrecken vor dem eigenen Vater zu leben. Wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zudem zu Recht monierte (pag.