Dieser Umstand spricht somit ebenfalls dafür, dass die erfundenen Anschuldigungen nicht vom Privatkläger stammen konnten. Wenn der Privatkläger die Vorwürfe selber erfunden hätte, hätte er zudem keinen Grund gehabt, seinen Vater zu fürchten. Erklärbar wäre die damalige Angst vor seinem Vater natürlich dadurch, dass in diesem Szenario sowohl der Beschuldigte wie auch der Privatkläger wussten, dass Letzterer ihn (den Beschuldigten) zu Unrecht der Anstiftung beschuldigt hatte.