Wenn er an seine Mutter gedacht habe, habe er ein schlechtes Gefühl gehabt (pag. 57 ab Min. 15:12). Gegenüber seinem Vater verhielt sich der Privatkläger nach den ganzen Vorfällen deutlich distanziert. Während der begleiteten Besuchsphase wollte er nicht, dass ihn sein Vater auch ausserhalb dieser Zeiten in der Schule oder auf dem Fussballplatz trifft. Die Besuche führten zudem zu keinem Vertrauensaufbau oder einer Wiederannäherung zwischen Vater und Sohn (pag. 519). Die Beiständin war der Meinung, der Privatkläger habe kein Vertrauen mehr in seinen Vater (pag. 521). Der Privatkläger fürchtete sich offenbar sehr und auch nur vor ihm.