21 auch nichts dagegen gesprochen bzw. wäre naheliegend gewesen, dies ebenfalls zu offenbaren, um so das eigene (grausame) Handeln in einem «besseren» Licht darstellen zu können. Auch auf Nachfrage hin konnte der Privatkläger aber kein Motiv für seine falsche Anschuldigung bezeichnen, was dafür spricht, dass er eben auch gar keines hatte und nicht selber auf die Idee gekommen war. Als Grund für seine erste Läuterung gab der Privatkläger an, ein schlechtes Gewissen gehabt zu haben, weil er die Polizei angelogen habe. Wenn er an seine Mutter gedacht habe, habe er ein schlechtes Gefühl gehabt (pag.