Er stritt indessen ab, die Aussage auf Druck von Dritten gemacht zu haben, was sonderbar erscheint. Als äusserst unwahrscheinlich scheint zudem, dass der Privatkläger eine solche Falschaussage gegen seine Mutter gänzlich grundlos gemacht hätte, zumal weder aus den Akten der KESB noch aus den Jugendstrafakten Hinweise auf entsprechende Charakterzüge des Jungen hervorgehen. Der Privatkläger war seit dem 1. Juli 2017 superprovisorisch fremdplatziert und hatte nach der ersten Einvernahme am 2. Juli 2017 viel Zeit (vier Tage) um nachzudenken. Kontakt zu seinen Eltern hatte er in dieser Zeit nur im überwachten Rahmen (pag.