Diesbezüglich erwägt die Kammer, was folgt: Bei seiner ersten Läuterung, mithin als der Privatkläger eine zweite Einvernahme wünschte und erklärte, die Messer- und Sexgeschichte sei von ihm erfunden gewesen, konnte er der Polizei auf Nachfrage hin keinen einzigen Grund für die Falschbelastung der Mutter angeben (pag. 5). Dies konnte er auch später nicht. Er stritt indessen ab, die Aussage auf Druck von Dritten gemacht zu haben, was sonderbar erscheint.