Nicht zuletzt ist auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt mitten in einem Scheidungsverfahren befanden, nicht davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin zu solch einer Straftat entschieden hätte, zumal diesfalls ihr Obhut- und allenfalls gar das Sorgerecht für die beiden Kinder stark gefährdet gewesen wäre. Hypothese 2 (Vorwürfe stammen vom Privatkläger selber) Hypothese 2 basiert auf der Annahme, dass der Privatkläger die Vorwürfe selber erfunden hatte. Diesbezüglich erwägt die Kammer, was folgt: